Materielle Wechselstrenge

Bei der materiellen Wechselstrenge geht es um den Einwendungsausschluss, man darf dem “neuen” Inhaber keine Einwendungen entgegen bringen, die man gegen einen “alten” hatte. Materielle Wechselstrenge bedeutet also nur, dass man den Wechsel nur nach seinem Inhalt auslegen darf, nicht nach dem Parteiwillen, was nicht draufsteht, gilt auch nicht.

Genau das steht in Art. 17; dass man sich nur Einwendungen aus dem Wechsel entgegen halten lassen muss, aber keine persönlichen.

 

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