Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation

Die Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation ist für die aktuelle Rechtslage in Österreich nicht mehr die maßgebliche Grundlage. Inhaltlich geht es weiterhin um Marktmissbrauch, also vor allem um Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation. Diese Materie wird heute in Österreich in erster Linie durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch geregelt. Ergänzend dazu enthält das Börsegesetz 2018 Zuständigkeiten, Aufsichts- und Strafbestimmungen.

Worum es bei Marktmissbrauch geht

Marktmissbrauch soll verhindern, dass einzelne Personen an den Kapitalmärkten mit einem unfairen Informationsvorsprung oder durch künstliche Kurseinwirkungen Vorteile erzielen. Geschützt werden damit die Integrität des Marktes und das Vertrauen der Anleger.

Typische Fallgruppen sind:

  • Insiderhandel: Jemand nutzt eine Insiderinformation, um Finanzinstrumente zu kaufen oder zu verkaufen.
  • Weitergabe von Insiderinformationen: Eine vertrauliche, kursrelevante Information wird unzulässig offengelegt.
  • Marktmanipulation: Durch Geschäfte, Aufträge oder irreführende Informationen wird ein falsches Bild von Angebot, Nachfrage oder Kurs vermittelt.

Warum die Richtlinie 2003/6/EG heute nicht mehr entscheidend ist

Die frühere Richtlinie 2003/6/EG war ein unionsrechtlicher Vorgänger. Für die heutige Rechtsanwendung ist aber entscheidend, dass sie auf EU-Ebene aufgehoben wurde und das materielle Marktmissbrauchsrecht nun unmittelbar durch die Marktmissbrauchsverordnung geregelt wird. Für Österreich bedeutet das: Wer die geltende Rechtslage verstehen will, muss vor allem auf die MAR und auf das BörseG 2018 schauen, nicht auf die alte Richtlinie.

Die alte Richtlinie ist daher vor allem noch von historischem Interesse. Für die Praxis bei Emittenten, Organmitgliedern, Anlegern, Compliance-Stellen und Aufsichtsbehörden ist sie nicht mehr der zentrale Bezugspunkt.

Insiderinformationen und Insiderhandel

Eine Insiderinformation ist nach der Marktmissbrauchsverordnung vereinfacht gesagt eine präzise, nicht öffentlich bekannte Information, die bei ihrem Bekanntwerden geeignet wäre, den Kurs eines Finanzinstruments oder eines damit verbundenen Finanzinstruments erheblich zu beeinflussen.

Wer über eine solche Information verfügt, darf sie grundsätzlich nicht dazu verwenden, selbst oder über andere zu handeln. Ebenso verboten sind die Empfehlung zum Handel auf dieser Grundlage und die unzulässige Weitergabe der Information.

Für börsenotierte Unternehmen besonders wichtig ist die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität. Insiderinformationen, die den Emittenten unmittelbar betreffen, müssen grundsätzlich so bald wie möglich öffentlich bekanntgegeben werden. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann die Offenlegung aufgeschoben werden. Gerade in diesem Bereich kommt es stark auf die genauen Voraussetzungen der Verordnung an.

Was als Marktmanipulation gelten kann

Marktmanipulation liegt nicht nur bei offenem Betrug vor. Erfasst sind auch Verhaltensweisen, die falsche oder irreführende Signale über Angebot, Nachfrage oder den Preis eines Finanzinstruments geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen können.

Das kann etwa durch bestimmte Handelsaufträge, durch abgestimmte Geschäfte oder durch die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen geschehen. Ob im Einzelfall tatsächlich Marktmanipulation vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Nicht jede auffällige Transaktion ist schon rechtswidrig. Maßgeblich sind die unionsrechtlichen Tatbestände der Verordnung und die dazugehörigen Auslegungshilfen.

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) zentral für die Aufsicht über Marktmissbrauch zuständig. Sie verfolgt Verwaltungsübertretungen, kann Untersuchungen führen und Sanktionen verhängen. Daneben sieht das Börsegesetz 2018 auch gerichtliche Straftatbestände vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Zusammenspiel ist dabei klar: Die materiellen Verbote ergeben sich wesentlich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; das BörseG 2018 regelt unter anderem Aufsicht, Verfahren und Sanktionen in Österreich. Für Marktmanipulation und den Missbrauch von Insiderinformationen bestehen sowohl verwaltungsstrafrechtliche als auch, in bestimmten Konstellationen, strafgerichtliche Folgen.

Für wen diese Regeln wichtig sind

Die Vorschriften betreffen nicht nur große börsenotierte Gesellschaften. Relevant sind sie insbesondere für:

  • Emittenten von Finanzinstrumenten,
  • Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
  • Mitarbeiter mit Zugang zu sensiblen Informationen,
  • Wertpapierfirmen und Handelsplätze,
  • Anleger, wenn ihr Verhalten unter Insiderhandel oder Marktmanipulation fallen kann.

Wer mit kapitalmarktrelevanten Informationen arbeitet, braucht deshalb funktionierende Compliance-Abläufe, klare Zuständigkeiten und sorgfältige Dokumentation.

Quellen

  • Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch, EUR-Lex.
  • Art. 14, Art. 15, Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch, EUR-Lex.
  • § 154 Börsegesetz 2018, RIS.
  • §§ 162 bis 164 Börsegesetz 2018, RIS.
  • FMA Österreich, Marktmissbrauch.
  • Fuchs/Brandl/Nopp, BörseG Börsegesetz 2018 | MAR Marktmissbrauchsverordnung, LexisNexis Österreich.
  • Kalss/Oppitz/Rotter, Marktmissbrauchsverordnung, 1. Auflage, LexisNexis Österreich.
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