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Maklergeschäft


Nach dem Maklergesetz ist Makler, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung Maklervertrag für einen Auftraggeber der nicht Unternehmer sein muss Geschäfte mit einem Dritten vermittelt ohne ständig damit betraut zu sein kein Dauerschuldverhältnis. Primär soll der Makler die Parteien also zusammenführen, sein Maklerlohn gebührt idR nur bei erfolgreicher Geschäftsvermittlung. Maklern kann aber auch eine Abschlussvollmacht erteilt werden, dadurch können sie im Namen des Auftraggebers Erklärungen abgeben und annehmen, was oft von Interesse ist, da der Auftraggeber oft seine Identität nicht sofort enthüllen möchte. Der Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei dh auch konkludent abgeschlossen werden. Gegenüber Konsumenten sind aber Schriftlichkeitsgebote gem § 31 KSchG und § 34 MaklerG bei Kreditvermittlungsgeschäften. Der Maklervertrag ist ein bedingt entgeltlicher, idR einseitig verbindlicher Vertrag, der Makler ist nicht verpflichtet sich um die Vermittlung zu bemühen. Liegt aber ein Alleinvermittlungsauftrag vor, ist der Makler nach Kräften verpflichtet sich um die Vermittlung zu bemühen. Nach hL ist der Maklervertrag kein Untervertrag des Auftrags sonder ein Vertrag sui generis. Der Makler ist zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet, dazu zählen va Informationspflichten. Verletzt er seine Pflichten kommen sowohl Schadenersatzpflichten als auch eine Mäßigung des Provisionsanspruches in Betracht. Der Makler ist sachverständiger iSd § 1299 ABGB und des § 347 UGB. Der Makler hat Anspruch auf Provision, dieser entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, ist dieses bedingt entsteht er erst mit Eintritt der Bedingung. Die Höhe der Provison kann grundsätzlich frei vereinbart werden, mangels Vereinbarung steht eine ortsübliche, in Ermangelung einer solchen eine angemessene Provision zu. Der Anspruch des Maklers wird mit Entstehen fällig und unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Keine Provision gebührt bei bloßer Namhaftmachung eines Dritten oder wenn der Makler selbst Vertragspartner wird. Der Provisionsvereinbarung werden in § 15 MaklerG Grenzen gesetzt. Das Gesetz kennt einige Besondere Maklertypen: Immobilienmakler §§ 16-18 MaklerG, Handelsmakler §§ 19-32 MaklerG, Personalkreditvermittler §§ 33-41 MaklerG und Freie Makler nach dem Börsegesetz.

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