Der Begriff lex loci delicti bedeutet das Recht des Deliktsorts. Gemeint ist die kollisionsrechtliche Regel, nach der für Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung grundsätzlich das Recht jenes Staates maßgeblich ist, mit dem das Delikt am engsten verbunden ist. Im österreichischen Recht ist dieser Bereich heute vor allem durch die Rom II Verordnung geregelt.
Grundregel
Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einem Delikt gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Nicht entscheidend ist daher zwingend der Ort, an dem die Handlung gesetzt wurde. Das klassische Tatortprinzip wird im unionsrechtlichen Bereich somit vor allem über den Erfolgsort angeknüpft.
Wichtige Ausnahmen
Haben die betroffenen Personen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Außerdem kann ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates maßgeblich sein, wenn der Fall mit diesem Staat offensichtlich enger verbunden ist.
Praktische Bedeutung
Relevant ist die lex loci delicti vor allem bei grenzüberschreitenden Schadenersatzfällen, etwa nach Verkehrsunfällen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder sonstigen unerlaubten Handlungen mit Auslandsbezug. Für das Strafrecht ist der Begriff in dieser Form hingegen nicht maßgeblich, weil es hier um das auf privatrechtliche Schadenersatzansprüche anwendbare Recht geht.
Quellen
- Rom II Verordnung, Verordnung EG Nr 864 2007
- EUR Lex Überblick zur Rom II Verordnung
Fachbücher und Kommentare
- Lurger Brigitta, Melcher Martina, Internationales Privatrecht, 4. Auflage, Facultas, 2024
- Jaeger Thomas, Stöger Karl Hrsg, Kommentar zu EUV und AEUV, 10. Ausgabe, MANZ, 2024





