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Landesfürst

Ein Landesfürst ist ein monokratisches Organ. Er hatte Landesherrlichkeit die Vereinigung einer Reihe von Hoheitsrechten, z.B. Recht, Gerichte abzuhalten, Regalien, die den Landesfürsten zustanden, z.B. Münzregal, Zollregal. Einheitsrechte entwickelten sich zu einem Vollrecht und stärkte die Position. Wehrhoheit, Landfriedensschutz. Landesfürsten waren eines von zwei Organen in einem dualistischen Ständestaat, neben den Landesständen Kollegialorgan.

Ihm stehen so gut wie alle der möglichen Hoheitsrechte zu zT in Konkurrenz mit anderen Herrschaftsträgern. Essentiell für die Rechtsstellung des Landesfürsten ist das ihm übertragene Reichsamt gewährt Vorrang vor anderen im Land tätigen Reichsfürsten über die ansonsten oft gleichrangigen LS.

Übertragene Reichsrechte

dienen dem allg. Schutz des Landes und gewähren allg. Eingriffsrechte:

  • Gerichtshoheit neben dem Reichsoberhaupt; Ausnahme bei Privilegien Landfriedensschutz Erhaltung des “gemeinen Nutz”
  • Wehrhoheit Aufgebot aller Waffenfähigen zum Grenzschutz
  • Befestigungshoheit
  • Verwaltungshoheit Regalien Lehnshoheit
  • Kirchenhoheit Landeskirche

    Rechte kraft besonderer Schutzverhältnisse: Kammergut

    Sie erstrecken sich auf bestimmte Personengruppen, erlauben somit nur beschränkte Zugriffsrechte. Je nach der zugewandten Personengruppe ist der Landesfürst:

  • Vogt über einzelne kirchliche Institutionen Kirchenhoheit
  • Stadtherr
  • Grundherr Grundherrschaften bilden das Kammergut im engeren Sinn
    umfangreiches Kammergut intensive Herrschaft
    Besonderen Schutz gewähren auch die Landstände: Auch sie sind Vögte, Stadt- und Grundherrn.

    Nachfolge

    Die Übertragenen Reichsrechte unterliegen dem Lehnrecht, haben also quasierblichen Charakter. Die Rechtsnachfolge orientiert sich in den weltlichen Territorien in der Regel am Erbrecht, in den geistlichen Territorien ist sie ident mit der Nachfolge in das Kirchenamt. Die gewohnheitsrechtliche Erbfolge begünstigt Söhne vor Töchtern, mehrere Söhne bilden eine Erbengemeinschaft. Aufgehoben oder modifiziert durch letztwillige Verfügungen, wozu wieder abändernde Abmachungen der Miterben treten können Hausverträge. Eine einheitliche Nachfolgeregelung schafft erst der absolute Staat.

z.B. Georgenberger Handfeste Erbvertrag Babenberger

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