Von Kontokorrent spricht man im Handelsverkehr wenn in einer Geschäftsbeziehung die gegenseitigen Ansprüche laufend verrechnet und damit auf eine Geldschuld zurückgeführt werden. Die in das Kontokorrent fallenden Ansprüche können nicht mehr einzeln geltend gemacht, erfüllt, gepfändet oder abgetreten werden.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/kontokorrent.php 21.10.2014