Investitionszuwachsprämie

Die Investitionszuwachsprämie war eine befristete steuerliche Begünstigung im österreichischen Einkommensteuerrecht. Sie sollte zusätzliche betriebliche Investitionen fördern. Geregelt war sie in § 108e EStG 1988. Heute ist sie für neue Investitionen kein allgemeines aktuelles Förderinstrument mehr, rechtlich relevant ist sie aber weiterhin für Altfälle, Nachprüfungen und Verfahren zu früheren Veranlagungsjahren.

Worum es bei der Investitionszuwachsprämie ging

Die Prämie betrug 10 % des Investitionszuwachses. Maßgeblich war also nicht jede einzelne Anschaffung für sich, sondern die Frage, ob die Investitionen eines Jahres über dem Durchschnitt der Investitionen der Vergleichsjahre lagen.

Vereinfacht gesagt wurde geprüft, ob ein Betrieb im maßgeblichen Zeitraum mehr als sonst in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert hat. Nur dieser zusätzliche Teil bildete die Grundlage für die Prämie.

Welche Wirtschaftsgüter begünstigt waren

Nach § 108e EStG 1988 kamen nur bestimmte Wirtschaftsgüter in Betracht. Entscheidend war vor allem:

  • Es musste sich um ungebrauchte Wirtschaftsgüter handeln.
  • Die Wirtschaftsgüter mussten körperlich sein.
  • Sie mussten zum Anlagevermögen des Betriebs gehören.
  • Die Aufwendungen mussten im Weg der Absetzung für Abnutzung nach §§ 7 und 8 EStG abgesetzt werden.

Damit waren insbesondere viele klassische Investitionen in Maschinen, technische Anlagen oder Betriebsausstattung grundsätzlich denkbar. Nicht jede betriebliche Ausgabe war aber begünstigt.

Welche Wirtschaftsgüter ausgeschlossen waren

Die Investitionszuwachsprämie erfasste nicht sämtliche Anschaffungen eines Betriebs. Ausgeschlossen waren nach dem Gesetz vor allem Wirtschaftsgüter, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Typische Probleme betrafen etwa Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter oder Gegenstände, die nicht als ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen waren.

Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Begünstigung eng am Gesetz auszulegen ist. So spielt etwa eine Rolle, ob überhaupt ein selbständig bewertbares körperliches Wirtschaftsgut vorliegt und ob es dem Betrieb auf Dauer dienen soll.

Wie der Investitionszuwachs berechnet wurde

Der Investitionszuwachs ergab sich aus dem Vergleich der prämienbegünstigten Investitionen des jeweiligen Jahres mit dem Durchschnitt der prämienbegünstigten Investitionen der vorangegangenen Jahre. Die Prämie knüpfte daher an eine Mehrinvestition gegenüber der Vergangenheit an.

Das ist der wesentliche Unterschied zu einer allgemeinen Investitionsförderung: Nicht die Anschaffung als solche war ausschlaggebend, sondern nur der zusätzliche Investitionsumfang über dem Vergleichswert.

In der Praxis war die richtige Zuordnung oft schwierig. Streitpunkte betrafen etwa den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, die Einordnung von Mieterinvestitionen oder die Frage, ob ein Gegenstand als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln ist.

Geltendmachung und Verfahren

Die Investitionszuwachsprämie musste beantragt beziehungsweise geltend gemacht werden. Dafür sah § 108e Abs. 4 EStG 1988 ein eigenes Verzeichnis vor. Gerade bei Altfällen ist die formgerechte und fristgerechte Geltendmachung oft der entscheidende Punkt.

Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit dieser Frage befasst. Dabei ging es insbesondere darum, bis zu welchem Zeitpunkt die Prämie noch wirksam beantragt werden konnte und welche Angaben im Verzeichnis erforderlich waren. Für Betroffene in alten Verfahren ist deshalb nicht nur die materielle Voraussetzung, sondern auch die korrekte Antragstellung wichtig.

Praktische Bedeutung heute

Für neue Investitionen ist die Investitionszuwachsprämie im Regelfall kein laufendes Standardinstrument des aktuellen Steuerrechts. Der Begriff ist heute vor allem noch bei der Aufarbeitung älterer Steuerfälle relevant, etwa bei Außenprüfungen, Rechtsmitteln oder der Beurteilung alter Bescheide.

Wer mit einem solchen Altfall zu tun hat, sollte genau prüfen,

  • welche Fassung des § 108e EStG 1988 auf den konkreten Zeitraum anwendbar ist,
  • ob tatsächlich ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut vorlag,
  • wie der Investitionszuwachs rechnerisch ermittelt wurde und
  • ob die Prämie ordnungsgemäß geltend gemacht wurde.

Gerade weil es sich um eine befristete und detailreiche Regelung handelt, hängt viel vom konkreten Veranlagungsjahr und von den Unterlagen des Betriebs ab.

Quellen

  • § 108e Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
  • §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
  • VwGH 21.09.2006, 2004/15/0104, RIS.
  • VwGH 26.07.2007, 2006/15/0262, RIS.
  • VwGH 15.01.2008, 2007/15/0119, RIS.
  • Jakom EStG 2025, Linde Verlag.
  • Die Einkommensteuer (EStG 1988), Band III, Kommentar, LexisNexis Österreich.
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