Hauptintervention
Ein
Interventionsgrund für die Hauptintervention liegt vor, wenn der Hauptintervenient die
Sache oder das
Recht über die im Erstprozess gestritten wird, für sich in
Anspruch nimmt.
Nebenintervention
Ein Interventionsgrund für die
Nebenintervention liegt vor, wenn die
Entscheidung des Hauptprozesses auf die Rechtslage des Nebenintervenienten einwirkt. Umstritten ist, ob die Niederlage der Hauptpartei zum einen Nachteil für den Nebenintervenienten führen muss, oder ob es langt, wenn der Sieg zu einem Vorteil für ihn führt. Beispiele: Ein Interventionsgrund besteht, wenn der Nebenintervenient bei Niederlage einen
Regress fürchten muss, oder wenn der Nebenintervenient akzessorisch haftet. Auch hat der Träger eines Rechts ein Interesse am Ausgang eines Prozesses, den ein Prozessstandschafter führt.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/interventionsgrund.php 07.10.2014