Ein Handelsvertreter ist nach österreichischem Recht eine Person oder ein Unternehmen, das selbständig und ständig für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt. Er handelt also nicht für eigene Rechnung, sondern für den vertretenen Unternehmer. Die gesetzliche Grundlage ist das Handelsvertretergesetz 1993.
Was einen Handelsvertreter auszeichnet
Wesentlich sind drei Merkmale: Der Handelsvertreter ist selbständig, er ist laufend für den Unternehmer tätig und seine Aufgabe besteht darin, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Damit unterscheidet er sich insbesondere von einem Arbeitnehmer im Außendienst. Ein Arbeitnehmer ist organisatorisch in den Betrieb eingegliedert und persönlich weisungsgebunden; der Handelsvertreter organisiert seine Tätigkeit im Grundsatz selbst.
Der Handelsvertreter kann eine natürliche Person sein, aber auch etwa eine GmbH. Er arbeitet typischerweise auf Provisionsbasis. In der Praxis betrifft das oft den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, etwa im Maschinenhandel, in der Industrie oder im Versicherungsvertrieb.
Rechtsstellung und Pflichten
Der Handelsvertreter ist rechtlich ein selbständiger Unternehmer. Gerade deshalb treffen ihn auch eigene Pflichten. Er muss die Interessen des vertretenen Unternehmers wahren, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen und die nötigen Informationen weitergeben. Umgekehrt hat auch der Unternehmer Pflichten gegenüber dem Handelsvertreter. Er muss ihm die für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und über die Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung vermittelter Geschäfte informieren.
Wichtig ist außerdem: Die genaue Ausgestaltung ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus dem Vertrag. Dort wird meist geregelt, für welches Gebiet oder welchen Kundenkreis der Handelsvertreter zuständig ist, ob er Abschlussvollmacht hat, wie die Provision berechnet wird und ob er auch für andere Unternehmer tätig sein darf.
Provision und Auslagen
Der wichtigste Anspruch des Handelsvertreters ist meist die Provision. Sie ist das Entgelt für erfolgreich vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte. Ob und wann genau ein Provisionsanspruch entsteht, richtet sich nach den gesetzlichen Regeln des Handelsvertretergesetzes und nach dem konkreten Vertragsverhältnis.
Daneben kann ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen bestehen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Ausgabe automatisch ersetzt werden muss. Entscheidend ist, ob das Gesetz oder der Vertrag einen solchen Ersatz vorsieht und welche Kosten darunter fallen. Das Handelsvertretergesetz enthält dazu eine eigene Regelung.
Beendigung des Vertrags und Ausgleichsanspruch
Besonders wichtig ist das Ende des Vertragsverhältnisses. Wird die Handelsvertretung beendet, stellt sich oft die Frage, ob dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zusteht. Dieser Anspruch soll typischerweise jene Vorteile berücksichtigen, die dem Unternehmer aus neu geworbenen oder wesentlich erweiterten Kundenbeziehungen auch nach Vertragsende noch bleiben.
Ein solcher Ausgleich steht aber nicht automatisch in jedem Fall zu. Das Gesetz knüpft ihn an bestimmte Voraussetzungen. Maßgeblich ist vor allem, ob der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und ob dem Unternehmer daraus auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile bleiben. Zusätzlich muss die Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.
Kein Ausgleichsanspruch besteht insbesondere dann, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst kündigt, ohne dass dafür ein dem Unternehmer zurechenbarer wichtiger Grund vorliegt, oder wenn den Unternehmer ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters trifft. Gerade bei der Beendigung des Vertrags lohnt sich daher eine genaue rechtliche Prüfung.
Investitionsersatz
Vom Ausgleichsanspruch zu unterscheiden ist der Investitionsersatz. Nach dem Unternehmensgesetzbuch kann ein selbständiger Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ersatz bestimmter Investitionen haben, wenn er zu diesen Investitionen nach dem Vertriebsbindungsvertrag verpflichtet war und sie bei Vertragsende weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.
Dieser Anspruch betrifft nicht jede beliebige Anschaffung. Es geht um Investitionen, die wegen eines einheitlichen Vertriebssystems für die Vertragsbeziehung gemacht werden mussten. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, hängt stark von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen
Der Handelsvertreter ist nicht mit einem Handelsmakler gleichzusetzen. Der Makler vermittelt Geschäfte typischerweise nicht ständig für einen bestimmten Unternehmer, sondern eher fallweise. Auch vom Kommissionär und vom Eigenhändler ist der Handelsvertreter zu unterscheiden: Diese treten wirtschaftlich und rechtlich anders auf, insbesondere weil sie nicht bloß im Namen und für Rechnung des vertretenen Unternehmers handeln.
Für die Praxis ist die richtige Einordnung entscheidend. Davon hängen unter anderem Provisionsansprüche, Kündigungsfragen und der mögliche Ausgleichsanspruch ab. Nicht jede Vertriebsvereinbarung ist automatisch ein Handelsvertretervertrag, selbst wenn die Parteien sie so bezeichnen.
Quellen
- § 1 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG), RIS.
- § 13 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG), RIS.
- § 24 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG), RIS.
- § 454 Unternehmensgesetzbuch (UGB), RIS.
- Alexander Petsche/Simone Demmel, Handelsvertretergesetz, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, LexisNexis Verlag ARD ORAC, 2015.
- Michael Nocker, HVertrG – Handelsvertretergesetz 1993, Kommentar, 2. Auflage, Verlag Österreich, 2015.





