Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer erbringen ebenso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitsleistungen. Sie stehen dabei aber nicht in persönlicher Abhängigkeit wie in einem Arbeitsverhältnis. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber kann typischerweise das Arbeitsergebnis bzw die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten vorgeben, nicht aber umfassend wie (Zeit, Ort, Ablauf, arbeitsbezogenes Verhalten) die Leistung im Detail zu erbringen ist. Maßgeblich ist immer die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Freie Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des Arbeitsrechts (zB Urlaub, Arbeitszeit, Sonderzahlungen). Analog herangezogen werden aber Regeln zur Beendigung (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung). Ab 1. Jänner 2026 gelten für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG zusätzlich gesetzliche Mindestregeln zur Kündigung (insbesondere Kündigungsfristen und Kündigungstermine).
Quellen
- Sozialministerium: „Freie Dienstverhältnisse“ (Stand 3.12.2025).
- oesterreich.gv.at, Lexikon: „Freies Dienstverhältnis“ (Stand 31.03.2025).
- USP.gv.at, Lexikon: „Freies Dienstverhältnis“ (Stand 01.01.2025).





