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Freier Beruf

Freie Berufe sind in Österreich Berufe im öffentlichen Interesse, die nicht von der Gewerbeordnung erfasst werden, sondern in Spezialgesetzen geregelt sind und über ein eigenes Berufsrecht verfügen. Der Ausdruck bezeichnet also einen Berufsstand.

Zum Begriff des Freien Berufs

Die Freien Berufe stellen wichtige grundlegende Funktionen der Zivilgesellschaft mit „bedeutsamer gesellschaftspolitischer Rolle“. Es handelt sich durchwegs um hochgradig verantwortungsvolle Berufe, die in engem Zusammenhang mit Grundsätzen von Rechtsstaatlichkeit, Bürgernähe, hohe Gesundheits- und Qualitätsstandards und Verbraucherschutz stehen. Sie stellen auch einen „Mittler zwischen Bürger und Staat“ dar. Sie zählen zu den gesellschaftlich angesehensten Berufen.

„Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer Qualifikation

  • persönlich
  • eigenverantwortlich und
  • fachlich unabhängig

geistige Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt spezifischen berufs- und standesrechtlichen Bedingungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung und des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welche Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende besondere Vertrauensverhältnis gewährleisten und fortentwickeln.“

Außerdem subsumiert man darunter firmenrechtlich – im Firmenbuch – auch die Körperschaften öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Behörden), kirchliche Einrichtungen (Diözesen, Klöster), und Ähnliches, sofern sie keine andere wirtschaftliche Rechtsform haben.

Freie Berufe

Als freie Berufe gelten:

BerufsstandGesetzesgrundlageAnmerkungenÖ-ISCO (Berufsklasse)ÖNACE (Wirtschaftszweig)
ApothekerApothekengesetz2224 ApothekerG 47.73 Apotheken
ArztÄrztegesetz 19982221 ÄrzteQ 86.1 Krankenhäuser;
Q 86.21 Arztpraxen für Allgemeinmedizin;
Q 86.22 Facharztpraxen
HebammeHebammengesetz
Klinischer und GesundheitspsychologePsychologengesetz
Künstlerkein Gesetz
MusiktherapeutMusiktherapiegesetz
NotarNotariatsordnung2429 Juristen, anderweitig nicht genanntM 69.1 Rechtsberatung
PatentanwaltPatentanwaltsgesetzauch: Patentanwaltsberuf2421 AnwälteM 69.1 Rechtsberatung
PsychotherapeutPsychotherapiegesetz
RechtsanwaltRechtsanwaltsordnung2421 AnwälteM 69.1 Rechtsberatung
Schriftstellerkein Gesetz
TierarztTierärztegesetz2223 TierärzteM 75 Veterinärwesen
VersicherungstechnikerVersicherungsaufsichtsgesetz, PensionskassengesetzAktuare, Versicherungsmathematiker und versicherungsmathematische SachverständigeM 66.29-0 Sonstige mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten
WirtschaftstreuhänderWirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)Steuerberater, Wirtschaftsprüfer(W)2411 Wirtschaftsprüfer und SteuerberaterM 69.2 Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung(W)
ZahnarztZahnärztegesetz (ZÄG)zahnärztliche Berufe und Dentistenberuf (ZA, Dent., FA MKG, FA ZMK, Amtszahnärzte)2222 ZahnärzteQ 86.23 Zahnarztpraxen
ZiviltechnikerZiviltechnikergesetz 1993Architekten, Ingenieurkonsulenten (z. B. für Vermessungswesen oder Markscheidewesen)2141 Architekten, Raum- und Verkehrsplaner;
2148 Kartographen und Diplomingenieure Vermessung;
2147 Diplomingenieure Bergbau, Metallurgie und verwandte Berufe
M 71.1 Architektur- und Ingenieurbüros

Die Bilanzbuchhaltungsberufe Bilanzbuchhalter und Selbständiger Buchhalter wurden mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) 2006 aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ausgegliedert, und sind weder Gewerbe, noch freie Berufe (§ 1 Abs. 3 BibuG)

Institutionen

Die Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs ist der Dachverband der Kammern der Freien Berufe. Im Verband sind rund 170.000 Beschäftigte organisiert. Die nicht in Kammern organisierten Freiberufler sind nicht erfasst.

http://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_(%C3%96sterreich) 03.10.2021

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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