Sonderregelungen des UGB
Freiberufler sind gemäß § 4 Abs 2 UGB vom 1. Buch ausgenommen, können sich ihm aber freiwillig unterwerfen (opting-in). Freiberufler sind auch Unternehmer. Man muss aber von der Freiberuflichen Tätigkeit unterscheiden – die kann genauso in Form einer OG oder KG ausgeübt werden, und diese müssen auf jeden Fall ins FB eingetragen werden, eine Kapitalgesellschaft wäre außerdem Formunternehmer nach § 2. Die freien Berufe allgemein werden vom UGB nicht definiert, maßgeblich ist die Verkehrsanschauung. Eine sehr verbreitete Abgrenzung ist die, dass es sich um auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten handelt, die überwiegend „wissenschaftlichen, künstlerischen, sozialen, heilenden, oder rechtswahrenden Charakter haben“ und idR eine höhere Ausbildung voraussetzen. Ein weiterer Hinweis ist die Verkammerung, denn all diese Berufsgruppen, mit Ausnahme der Apotheker sind Freiberufler (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Ziviltechniker,…).