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Mit Erbverbrüderung wird nach altem Reichsrecht ein Vertrag zwischen zwei Herrscherhäusern bezeichnet, demzufolge im Falle des Aussterbens eines der beiden Häuser die Macht über das Herrschaftsgebiet an das jeweils andere Haus fällt. Handelt es sich bei dem betroffenen Gebiet um vom Lehen musste der Lehnsherr zustimmen.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/erbverbruederung.php 30.09.2014