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Einheitliches Wahlverfahren zum Europäischen Parlament

Artikel 223 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fordert das Europäische Parlament dazu auf, notwendige Regeln für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen EU-Ländern oder im Einklang mit den allen EU-Ländern gemeinsamen Grundsätzen vorzuschlagen. Die notwendigen Regeln werden vom Rat festgelegt und treten nach Genehmigung durch die EU-Länder in Kraft.

Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates führte den Grundsatz der Verhältniswahl (auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen) und die Unvereinbarkeit von nationalem und europäischem Mandat ein (zum Beispiel kann ein Mitglied des Europäischen Parlaments nicht gleichzeitig Mitglied der Regierung eines EU-Landes sein). Dieser Beschluss regelt weiterhin das Verfahren im Hinblick auf die Schwierigkeit, eine Vereinbarung zur Harmonisierung nationaler Traditionen zu erzielen.

Das aktive und passive Wahlrecht ist gemäß Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein Grundrecht. Artikel 22 Absatz 2 ermöglicht EU-Staatsangehörigen, die in einem anderen EU-Land wohnen, das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament (sofern keine gegenteilige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt).

Die nationalen Vorschriften umfassen Aspekte wie Sitzverteilungen, Einteilung der Wahlkreise, aktives Wahlalter, Wahltermine und das Ernennungsverfahren.

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