In manchen Fällen (z.B. Versäumung der Revisionsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes) trifft das Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung und weist die ordentliche Revision, den Fristsetzungsantrag, den Antrag auf Wiederaufnahme oder den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zurück.
Gegen diese Vorentscheidung kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof stellen (Vorlageantrag).
Einzelheiten sind § 30b VwGG zu entnehmen.