Die Eigentumsfreiheit gehört zu den zentralen Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung. Sie beschreibt die rechtlich geschützte Möglichkeit, Sachen ausschließlich einer bestimmten Person zuzuordnen und über diese grundsätzlich frei zu verfügen.
Der Schutz des Eigentums ist sogar verfassungsrechtlich garantiert. Bereits das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bestimmt:
„Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.“ Art. 5 StGG
Das bedeutet: Der Staat darf grundsätzlich nicht beliebig in Eigentumsrechte eingreifen. Eingriffe sind nur möglich, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht und ein öffentliches Interesse vorliegt.
Ein klassisches Beispiel ist die Enteignung, etwa beim Bau von Straßen, Eisenbahnen oder anderen Infrastrukturprojekten. Selbst in solchen Fällen darf Eigentum nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Dazu gehören insbesondere:
- eine gesetzliche Grundlage,
- ein überwiegendes öffentliches Interesse und
- eine angemessene Entschädigung.
Die Eigentumsfreiheit ist außerdem eng mit anderen Grundrechten verbunden, etwa der Erwerbsfreiheit oder der Privatautonomie. Gemeinsam bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der wirtschaftlichen und rechtlichen Ordnung in Österreich.
Quellen
- Berka, Walter: Verfassungsrecht, Verlag Österreich.
- Öhlinger, Theo; Eberhard, Harald: Verfassungsrecht, Facultas.





