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Das demokratische Prinzip

Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt, dass Österreich eine demokratische Republik ist, in der das Recht vom Volk ausgeht. Das demokratische Prinzip hat zwei wesentliche Inhalte:

Einrichtungen und AmtsträgerInnen des Staates müssen jede ihrer Entscheidungen und Handlungen gegenüber allen BürgerInnen verantworten.

Die politische Freiheit aller BürgerInnen soll verwirklicht und gesichert werden. Alle BürgerInnen sollen sich frei an der politischen Meinungsbildung und an Wahlen beteiligen können, alle sollen die Möglichkeit haben, auch selbst politisch aktiv zu werden.

Die Bestimmung, dass das Recht vom Volk ausgeht, bedeutet jedoch nicht, dass eine Mehrheit der BürgerInnen beschließen kann, was sie will und wie sie es will. Für das demokratische Prinzip ist grundlegend, dass die politische Freiheit aller BürgerInnen gesichert werden soll. Daher ist es wichtig, dass alle Entscheidungen in klar geregelten Verfahren getroffen werden müssen. Ebenso müssen die Rechte derer gesichert werden, die in der Minderheit sind.

Die Verfassung bestimmt, dass Demokratie in Österreich in erster Linie eine parlamentarische Demokratie sein soll. Parlamente in Bund und Ländern sollen in klar geregelten und transparenten Verfahren Gesetze beschließen und die Regierung kontrollieren. Das wird ergänzt um verschiedene Möglichkeiten der direkten Beteiligung von BürgerInnen am politischen Prozess wie z. B. Volksbegehren oder Volksabstimmungen.

Das demokratische Prinzip betrifft die Frage der Herrschaftsform und der politischen Willensbildung. Die politische Macht in der Gesellschaft wird durch das Volk legitimiert. Dieser Grundsatz ist im Artikel 1 des B-VG verankert: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Besonders wichtig ist hier auch Art. 26 B-VG, er garantiert das allgemeine und geheime Wahlrecht. Österreich ist eine repräsentative Demokratie, deshalb gibt es eine Reihe von Instrumentarien:
# der direkten Demokratie (= Selbstbestimmung durch Wahl), dazu gehören Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmung,
# der indirekten Demokratie (= Wahl von Repräsentanten), welche durch die Art. 42–49 B-VG (Nationalrat ist zentrales Organ der Gesetzgebung) und durch Art. 140 B-VG (Verfassungsgerichtshof prüft Gesetze auf ihre demokratische Rechtmäßigkeit) garantiert sind.

Siehe auch

  • Republikanisches Prinzip
  • Bundesstaatliches Prinzip
  • Rechtsstaatliches Prinzip
  • Liberales Prinzip

Quellen

http://www.parlament.gv.at/PERK/VERF/GRUND/ 09.12.2014

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