Das demokratische Prinzip ist eines der grundlegenden Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung. Sein Ausgangspunkt steht in Art. 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik, und das Recht geht vom Volk aus. Gemeint ist damit nicht, dass jede politische Entscheidung unmittelbar vom Volk selbst getroffen wird. Die Verfassung ordnet vielmehr, wie staatliche Entscheidungen demokratisch legitimiert werden und welche Organe dafür zuständig sind.
Was bedeutet „das Recht geht vom Volk aus“?
Das demokratische Prinzip verlangt, dass staatliche Herrschaft auf den Willen des Volkes zurückgeführt werden kann. In Österreich geschieht das vor allem durch Wahlen und durch die Tätigkeit gewählter Vertretungskörper. Besonders wichtig ist daher der Nationalrat, der als direkt gewähltes Organ die zentrale Rolle in der Bundesgesetzgebung hat.
Demokratie bedeutet im österreichischen Verfassungsrecht aber nicht bloß Mehrheitsentscheidung. Die Mehrheitsbildung muss in rechtlich geregelten Verfahren stattfinden. Dazu gehören etwa Wahlregeln, Zuständigkeiten, parlamentarische Verfahren und die Bindung der Vollziehung an die Gesetze. Demokratie in Österreich ist daher immer mit anderen Verfassungsprinzipien verbunden, vor allem mit dem rechtsstaatlichen Prinzip und dem liberalen Prinzip.
Die demokratische Legitimation staatlicher Entscheidungen
Das demokratische Prinzip verlangt, dass die Ausübung staatlicher Macht auf Organe zurückgeht, die ihrerseits demokratisch legitimiert sind. Am deutlichsten zeigt sich das bei der Gesetzgebung: Bundesgesetze werden von Nationalrat und Bundesrat im verfassungsrechtlich geregelten Verfahren beschlossen. Die Bundesregierung und die gesamte Verwaltung handeln nicht aus eigener demokratischer Ursprungskompetenz, sondern auf Grundlage der Gesetze und innerhalb der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten.
Wesentlich ist dabei auch die politische Verantwortung. Die Bundesregierung ist dem Nationalrat verantwortlich. Der Nationalrat kann die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder durch Misstrauensvotum ihres Amtes entheben. Damit sichert die Verfassung, dass die Regierung politisch an ein demokratisch gewähltes Organ rückgebunden bleibt.
Wahlen als Kern der Demokratie
Ein zentraler Ausdruck des demokratischen Prinzips ist das Wahlrecht. Für den Nationalrat bestimmt Art. 26 B-VG, dass er auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen gewählt wird, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlen sollen sicherstellen, dass politische Entscheidungen auf eine aktuelle demokratische Legitimation gestützt sind.
Zum demokratischen Prinzip gehört nicht nur die Stimmabgabe selbst, sondern auch die reale Möglichkeit, am politischen Prozess teilzunehmen. Dazu zählen insbesondere:
- die Gründung und Betätigung politischer Parteien,
- die freie politische Meinungsbildung,
- die Kandidatur bei Wahlen nach den gesetzlichen Voraussetzungen,
- die gleichwertige Stimme jeder wahlberechtigten Person.
Demokratie setzt außerdem voraus, dass Minderheiten nicht einfach ausgeschaltet werden. Auch wer politisch unterliegt, behält seine Rechte und kann am nächsten Wahlvorgang wieder gleichberechtigt teilnehmen.
Parlamentarische und direkte Demokratie
Die österreichische Bundesverfassung ist in erster Linie auf parlamentarische Demokratie angelegt. Das Volk wählt Repräsentantinnen und Repräsentanten, die im Parlament Gesetze beschließen, die Bundesregierung kontrollieren und politische Entscheidungen vorbereiten.
Daneben kennt die Verfassung auch Elemente der direkten Demokratie. Auf Bundesebene sind vor allem drei Instrumente zu unterscheiden:
- Volksbegehren: Damit kann ein Anliegen in den Nationalrat gebracht werden. Er muss sich damit befassen, ist aber nicht verpflichtet, den Inhalt unverändert umzusetzen.
- Volksabstimmung: Hier entscheidet das Bundesvolk über einen bereits beschlossenen Gesetzesbeschluss oder in besonderen Fällen über die Absetzung des Bundespräsidenten.
- Volksbefragung: Sie dient der Einholung eines politischen Meinungsbildes zu einer Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung.
Diese Instrumente ergänzen die repräsentative Demokratie, ersetzen sie aber nicht. Das demokratische Prinzip des B-VG baut also nicht auf dauernde unmittelbare Volksgesetzgebung, sondern auf ein System demokratisch legitimierter Vertretungsorgane mit ergänzenden plebiszitären Elementen.
Grenzen und besondere Bedeutung in der Verfassung
Das demokratische Prinzip ist nicht nur ein politischer Leitgedanke, sondern ein verfassungsrechtlich besonders geschütztes Grundprinzip. Es gehört zu den Baugesetzen der Bundesverfassung. Wenn die Bundesverfassung in einer Weise geändert würde, dass das demokratische Prinzip in seinem Kern umgestaltet wird, liegt eine Gesamtänderung der Bundesverfassung vor. Eine solche Änderung muss nach Art. 44 Abs. 3 B-VG einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes unterzogen werden.
Damit schützt die Verfassung den demokratischen Charakter des Staates auch gegenüber dem verfassungsgesetzlichen Gesetzgeber. Nicht jede Verfassungsänderung berührt diesen Kern. Entscheidend ist, ob die demokratische Ordnung in ihrer Substanz verändert würde, also etwa die demokratische Legitimation staatlicher Organe oder die maßgebliche Rolle gewählter Vertretungskörper beseitigt oder grundlegend verschoben würde.
Warum das demokratische Prinzip im Alltag wichtig ist
Das demokratische Prinzip wirkt nicht nur bei Wahlen oder Volksabstimmungen. Es prägt den gesamten Staatsaufbau. Gesetze müssen von demokratisch legitimierten Organen beschlossen werden. Die Regierung braucht parlamentarische Rückbindung. Verwaltung und Gerichte dürfen nicht an die Stelle der demokratischen Gesetzgebung treten. Zugleich schützt das Prinzip die Möglichkeit aller Bürgerinnen und Bürger, am politischen Prozess teilzunehmen.
Damit ist das demokratische Prinzip eine Grundregel dafür, wer in Österreich verbindliche Entscheidungen treffen darf und auf welche Weise diese Entscheidungen legitimiert sein müssen.
Quellen
- Art. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 26 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 41 bis 49b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 44 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Parlament Österreich, Informationen zu Volksbegehren und ihrer Behandlung im Nationalrat.
- Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 11. Auflage, MANZ Verlag.
- Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 14. Auflage, Facultas.





