Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.