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Gründet ein Unternehmen in einem ausländischen Staat eine Kapitalgesellschaft, die selbständiger Träger von Einkommen und Vermögen wird (zB Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaft), spricht man von einer Basisgesellschaft; Zwischengesellschaft. Eine allgemeingültige Definition des Begriffs existiert nicht. Wird die Basisgesellschaft als Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland und mit passiven Funktionen betrieben, so werden die Gewinne dem inländischen Gesellschafter zugerechnet. In bestimmten Fällen kann die Existenz der ausländischen Basisgesellschaft negiert werden, zB bei Scheingeschäften oder Missbrauch.
Siehe auch
Briefkastenfirma
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/basisgesellschaft/basisgesellschaft.htm