Bagatellangriff

Von Bagatellangriff spricht man im Rahmen der Notwehr, wenn durch einen Angriff nur eine unerhebliche Verletzung von Rechtsgütern droht.

Bei einem Bagatellangriff ist das Notwehrrecht eingeschränkt, wenn es dadurch zu einem unerträglichen Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und der Rechtsverletzung durch die Verteidigungshandlung kommt. Es entfällt dann die Gebotenheit der Notwehrhandlung.

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/bagatellangriff.php 29.09.2014

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