Nach Art. 44 AEUV (früher Art. 38 EGV) kann ein Mitgliedsstaat bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedsstaat eine Ausgleichsabgabe erheben, wenn diese Erzeugnisse keiner Gemeinsamen Marktorganisation (Marktorganisationen, gemeinsame; GMO), sondern nur einer innerstaatlichen Marktorganisationen des Herkunftsstaates unterliegen und dadurch der Wettbewerb gefährdet ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist gering, da fast alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse von einer GMO erfasst werden.
Siehe auch
Integrationsämter
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/ausgleichsabgabe/ausgleichsabgabe.htm