Europarecht
Nach Art. 44 AEUV (früher Art. 38 EGV) kann ein Mitgliedsstaat bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedsstaat eine Ausgleichsabgabe erheben, wenn diese Erzeugnisse keiner Gemeinsamen Marktorganisation (Marktorganisationen, gemeinsame; GMO), sondern nur einer innerstaatlichen Marktorganisationen des Herkunftsstaates unterliegen und dadurch der Wettbewerb gefährdet ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist gering, da fast alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse von einer GMO erfasst werden.
Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz
Die Ausgleichsabgabe muss bezahlt werden, wenn Bäume entfernt werden und keine entsprechenden Ersatzpflanzungen bzw. Umpflanzungen durchgeführt werden können.
Das Wiener Baumschutzgesetz dient zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung durch Schutz des Baumbestandes in Wien. Unter diesen Schutz fällt der Baumbestand, bei dem der Stammumfang gemessen in ein Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, mindestens 40 Zentimeter beträgt, unabhängig davon, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grund befindet.
Für die Entfernung von Bäumen wird eine Bewilligung benötigt (Antragstellung beim Magistratischen Bezirksamt). Für die gefällten Bäume müssen neue Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Statt einer Ersatzpflanzung kann auch eine Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluss auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.
Wenn Ersatzpflanzungen oder Umpflanzungen nicht oder nicht zur Gänze durchgeführt werden können, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Dies gilt auch, wenn ohne behördliche Bewilligung ein Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht verletzt wurde.
Ausgenommen sind
- Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen
- Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen
- Obstbäume
- Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden
- Bäume, deren Entfernung durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist
- Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken
Abgabepflichtig
- BewilligungsträgerInnen, die die Genehmigung der Entfernung der Bäume beantragt haben
- GrundeigentümerInnen (Bauberechtigte), wenn sie oder mit ihrem Wissen und Willen Dritte ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht verletzt haben
- BestandnehmerInnen
- Sonstige Nutzungsberechtigte