Der Begriff Aufstockungsunterhalt ist vor allem im deutschen Unterhaltsrecht verankert und hat im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung. Er wird im Zusammenhang mit der finanziellen Absicherung eines geschiedenen Ehepartners verwendet.
Bedeutung im deutschen Recht
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) bezeichnet einen Unterhaltsanspruch, der darauf abzielt, den Lebensstandard eines Ehepartners nach der Scheidung zu sichern.
- Dieser Anspruch besteht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner durch eigenes Einkommen nicht den ehelichen Lebensstandard aufrechterhalten kann, den beide während der Ehe hatten.
- Der Anspruch wird gewährt, wenn neben der Eigenversorgung (z. B. durch Arbeit) eine finanzielle Unterstützung durch den Ex-Ehepartner notwendig ist.
- Er steht in Abgrenzung zum Basisunterhalt, der lediglich das Existenzminimum sichert.
Relevanz in Österreich
Im österreichischen Unterhaltsrecht gibt es keine explizite Regelung für einen Aufstockungsunterhalt. Das Unterhaltsrecht in Österreich wird anders geregelt:
- Der unterhaltsberechtigte Ehepartner kann nach Scheidung Unterhalt beanspruchen, wenn er nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann (§ 68 EheG).
- Die Unterhaltsregelung basiert auf einem Verschuldensprinzip: Der schuldlos geschiedene Ehepartner hat Anspruch auf Unterhalt, wenn der andere Ehepartner überwiegend oder allein die Schuld an der Scheidung trägt.
- Ein Unterhalt, der explizit darauf abzielt, den bisherigen Lebensstandard aufzustocken, ist im österreichischen Recht nicht vorgesehen. Vielmehr wird der Unterhalt oft nur nach dem Maßstab des Bedarfs bemessen.
Fazit
Der Aufstockungsunterhalt ist ein Konzept des deutschen Unterhaltsrechts und findet im österreichischen Recht keine direkte Anwendung. In Österreich wird der Unterhalt nach der Scheidung primär durch das Verschuldensprinzip und die Bedürftigkeit geregelt, ohne den Aspekt der Lebensstandardsicherung wie in Deutschland.