Begriffe, Rechtsfragen, ...
Rechtsanwälte
Juristische News
Webinare
Begriffe, Rechtsfragen, ...
Rechtsanwälte
Juristische News
Webinare

Audiatur et altera pars

Audiatur et altera pars (lat. für „Gehört werde auch der andere Teil.“ bzw. „Man höre auch die andere Seite.“) ist ein Grundsatz aus dem römischen Recht. Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der in allen modernen Rechtsordnungen ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist.

Der Grundsatz bedeutet, dass der Richter alle am Prozess Beteiligten zu hören hat, bevor er sein Urteil fällt. Er galt als Rechtsgrundsatz insbesondere des athenischen Rechts, wie es die Richter als Schwurformel anerkannten und wird auch beim Stoiker Seneca als Ausspruch der Medea in dessen Bearbeitung des Stoffes überliefert.

Deutschrechtlich findet dieser Gedanke seinen Niederschlag in dem aus dem Mittelalter stammenden niederdeutschen Rechtssprichwort: „enes Mannes Rede ist nur die halbe Rede, man soll sie billig hören beede“. Anspruch auf rechtliches Gehör besteht aus folgenden Elementen: Jedermann muss vor Gericht tatsächlich durch den Richter gehört werden, dieser muss das Gesagte in seiner Entscheidung aber auch tatsächlich und rechtlich berücksichtigen. Zudem müssen die Verfahrensbeteiligten durch gerichtliche Information in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen auch auf die aktuelle Faktenlage ausrichten zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht zu trennen vom Verfahrensgrundrecht der Rechtsweggarantie, also des Zugangs zu gerichtlicher Kontrolle: Wer formell das Portal des Gerichts passiert hat, soll auch materiell rechtliches Gehör im Prozess erhalten.

Literatur

  • Andreas Wacke: Audiatur et altera pars. Zum rechtlichen Gehör im römischen Zivil- und Strafprozeß, in: Ars boni et aequi, FS W. Waldstein, Stuttgart 1993, S. 369-399.

Quellen & Einzelnachweise

  1. Seneca: Medea 2, 2, Z. 199f (hg. O. Zwierlein: Tragoediae incertorum auctorum Hercules Octavia, Oxford 1986, S. 123-161, S. 132): Qui statuit aliquid parte inaudita altera, / aequum licet statuerit, haud aequus fuit., ebenso bei Augustinus angeführt.Vgl. Augustinus: De duabus animabus 22 / 78, 21: Audi partem alteram.
  2. Martin Kriele: Einführung in die Staatslehre, 5. Aufl., Westdeutscher Verlag, Opladen 1994, ISBN 3-531-12564-8, S. 238.

http://de.wikipedia.org/wiki/Audiatur_et_altera_pars 10.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

Benötigen Sie einen Anwalt / eine Anwältin?

Recherchieren Sie hier, weil Sie Beratung von facheinschlägigen Anwälten benötigen? Wir werden in unserer Datenbank nach den richtigen Experten für Ihre Rechtsfrage suchen. Kontaktieren Sie uns ganz einfach, indem Sie hier auf den folgenden Button klicken.

RechtEasy.at

Bei uns finden Sie die richtigen Rechtsanwälte für Ihr Rechtsproblem. RechtEasy.at, das Recht-Wiki für Österreich ist ein Nachschlagewerk, das allen wissbegierigen, interessierten Internetusern, Jus-Studenten, Rechtsanwälten, Notaren und Dissertanten einen schnellen, einfachen aber fachlich fundierten Zugang zu juristischen Fachbegriffen bietet.

Teilen   

EMPFEHLUNG

daniel-schwarzl-profilbild
5,0
Rated 5 out of 5

Webinare

Aktuelle Podcast-Folge

Dürfen wir vorstellen: Der richtige Anwalt für Ihr Problem​

Filter

Filter Search Results