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Antinomie

(griech.), im Gesetz enthaltener Widerspruch; liegt vor, wenn verschiedene gesetzliche Bestimmungen sich im Anwendungsbereich überschneiden oder einander im Grundgedanken widersprechen, so dass die Rechtssprechung im Wege der Güterabwägung Abgrenzung und Klarstellung vornehmen muss. Es handelt sich bei der Antinomie also um den Widerspruch zweier Rechtssätze. Die Antinomie verletzt die Einheit der Rechtsordnung und muss durch Auslegung aufgelöst werden.

Ist ein im Gesetz selbst liegender Widerspruch. Er kann entstehen, wenn verschiedene Bestimmungen desselben Gesetzes einander im Grundgedanken widerstreiten oder sich im Anwendungsbereich überschneiden, so dass es einer Abgrenzung durch die Rspr. bedarf. Das gilt z. B. für einzelne Grundrechte und ihre gesetzlichen Einschränkungen.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/antinomie/antinomie.htm

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