Anschlussunterschlagung

Negativer Anwendungsbereich

Gesichtspunkte, die Heranziehung des § 134 Abs 2 ausschließen:

  • § 134 Abs 2 scheidet tatbestandlich aus, wenn schon die Zueignung nach einer

speziellen, nicht notwendigerweise strengeren Bestimmung mit Strafe bedroht ist.

  • Keine Anwendung auch, falls schon die Begründung des Tätergewahrsams mit

Zueignungs- (bzw Bereicherungs-)Vorsatz erfolgte.

  • Schließlich scheiden jene Fälle aus, in denen der Täter den Gewahrsam

einvernehmlich mit dem Berechtigten erlangt hat.

Positiver Anwendungsbereich

  • Anschlussunterschlagung nach rechtmäßiger Gewahrsamsbegründung (Bsp.:

Behördl. Beschlagnahme, SB-Tanken)

  • Anschlussunterschlagung nach rechtswidriger Gewahrsamsbegründung (Bsp.:

straflose Gebrauchsanmaßung oder Wegnahme ohne Bereicherungsvorsatz)

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alexander-stuecklberger

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