Im österreichischen Erbrecht stellt sich häufig die Frage, ob Zuwendungen, die ein Ehegatte bereits zu Lebzeiten erhalten hat, bei der späteren Verlassenschaft berücksichtigt werden müssen. Man spricht hier von der sogenannten Anrechnung. Sie dient dazu, eine möglichst faire Aufteilung zwischen den Erben zu gewährleisten.
Bei Schenkungen an den Ehegatten gilt jedoch ein besonderer Grundsatz: Eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Das kann auf zwei Arten geschehen:
- durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers oder
- durch eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem beschenkten Ehegatten.
Ohne eine solche Anordnung werden Zuwendungen an den Ehegatten im Regelfall nicht automatisch auf den Erbteil angerechnet. Kinder oder andere Erben können eine solche Anrechnung also nicht einseitig verlangen (§ 753 ABGB).
Eine besondere Konstellation besteht, wenn der Ehegatte bereits zu Lebzeiten des Erblassers Rechte aus einem Erbvertrag oder Ehepakt erhält. Das Gesetz sieht vor, dass solche Zuwendungen grundsätzlich vom gesetzlichen Erbteil abzuziehen sind (§ 744 Abs 2 ABGB). Auch dieser Abzug wird im Gesetz als Form der Anrechnung bezeichnet.
Beim Pflichtteilsrecht wiederum wird der Ehegatte grundsätzlich gleich behandelt wie andere Pflichtteilsberechtigte. Für die sogenannte Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen gelten daher keine Sonderregeln speziell für Ehegatten (§§ 781 ff ABGB).





