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Angewandte Geschäftsführung

Von „angewandter Geschäftsführung“ spricht man, wenn das Gesetz selbst (an anderer Stelle) jemanden – ohne Rücksicht auf dessen Absicht – als Geschäftsführer behandelt und auf die §§1035 ff verweist. Dies gilt zB für die

  • § 336 (ein unredlicher Besitzer, der einen Aufwand auf eine Sache gemacht hat => das zu vergüten, was GoA bekommen würde),
  • § 418 (mit eigenem Material auf fremden Grund bauen; wenn unredlich dann wie GoA behandelt),
  • 517 (Meliorationskosten, wenn Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigentümers etwas zur Vermehrung fortdauernder Nutzung verwendet hat, bei noch bestehender Nutzung kann das nur zurückgenommen werden, wenn das GoA auch könnte),
  • 1097 (Bestandvertrag; Ausbesserungen auf das Bestandstück; wenn dies Bestandnehmer macht, dann ist er bezüglich Bestandgeber GoA, wenn er dessen Aufwendungen oder nützliche Aufwendungen macht.)

Regeln über GoA sind auch anzuwenden, wenn jemand fremde Geschäfte in der Absicht führt, den Nutzen sich selbst zuzuwenden – sprich „unechte Geschäftsführung“.

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