Anfängliche Unmöglichkeit

Wenn schon bei Geschäftsabschluss feststeht, dass die Erbringung der versprochenen Leistung unmöglich ist, dann wird von einer anfänglichen (=ursprünglichen) Unmöglichkeit gesprochen. Es wird zwischen zwei fällen der anfänglichen Unmöglichkeit unterschieden.

Varianten

„geradezu” anfänglich unmöglich

§ 878 ABGB: rechtlich unmögliches und faktisch absurdes führt zu keinem Vertrag (Wurzelmangel).

Schlichte anfängliche Unmöglichkeit

Der Vertrag kommt zustande, kann aber aufgelöst werden (Schadenersatz bei Verschulden).

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