Alternative Kausalität mit dem Zufall

Im Schadenersatzrecht stellt sich oft die Frage, wer für einen Schaden verantwortlich ist. Voraussetzung für eine Haftung ist grundsätzlich, dass ein bestimmtes Verhalten ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Juristisch spricht man von der Kausalität.

Schwierig wird es dann, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, wodurch der Schaden entstanden ist. Eine besondere Konstellation ist die sogenannte alternative Kausalität mit Zufall.

Hier steht fest, dass ein Schaden eingetreten ist. Unklar bleibt jedoch, ob der Schaden

  • durch ein Verhalten eines möglichen Schädigers oder
  • durch einen Zufall

verursacht wurde.

Kann nicht bewiesen werden, dass das Verhalten des möglichen Schädigers tatsächlich kausal für den Schaden war, fehlt eine zentrale Voraussetzung der Haftung. Nach überwiegender Ansicht in Lehre und Rechtsprechung haftet der mögliche Schädiger in dieser Situation nicht, weil die erforderliche Kausalität nicht nachgewiesen werden kann.

Der Grund dafür liegt im allgemeinen Beweisgrundsatz des Zivilrechts: Wer Schadenersatz verlangt, muss die Voraussetzungen der Haftung beweisen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass der Schaden tatsächlich durch das Verhalten des Schädigers verursacht wurde.

Bleibt also offen, ob der Schaden auf ein menschliches Verhalten oder auf Zufall zurückgeht, wirkt sich diese Unsicherheit grundsätzlich zulasten des Geschädigten aus.

Quellen

  • Koziol, Helmut; Bydlinski, Peter; Bollenberger, Raimund: ABGB Kommentar, Verlag Österreich.
  • Perner, Stefan; Spitzer, Martin; Kodek, Georg E: Bürgerliches Recht, 5. Auflage, MANZ Verlag.
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