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Äquivalenzprinzip

Das Äquivalenzprinzip ist eines der vier Grundprinzipien des Vertragsrechts. Jede Leistung hat einen Marktwert, es muss nach dem Maßstab der subjektiven Äquivalenz bemessen werden.

Ist der Rechtsgrundsatz, dass zwischen dem Wert einer einzelnen Leistung der Verwaltung und der für diese geforderten Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis bestehen muss. Die Verwaltung (zB Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation) darf also im Einzelfall keine höhere Gebühr verlangen, als ihre Leistung wert ist. Daneben gilt für das gesamte Gebührenaufkommen das Kostendeckungsprinzip.

Literatur

Hansjürgens, B., Äquivalenzprinzip und Staatsfinanzierung, 2001; Schmehl, A., Das Äquivalenzprinzip, 2004

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/%C3%A4quivalenzprinzip/%C3%A4quivalenzprinzip.htm

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