Das KSÜ Kinderschutzübereinkommen gilt für Kinder unter 18 Jahren und regelt zB Obsorge der Eltern gegenüber ihren Kindern und verdrängt damit die §§ 24 und 25 des IPRG. Die genannten §§ des IPRG spielen also nur dann eine Rolle wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb eines Vertragsstaates hat. Zur Obsorge vgl § 158 ABGB zählt Pflege, gesetzliche Vertretung, Erziehung und Vermögensverwaltung des Kindes. Auch die elterlichen Rechte und Pflichten der §§ 186ff ABGB Besuchsrechte usw richten sich nach KSÜ. Das KSÜ normiert, dass die zuständigen Behörden primär eigens Sachrecht anwenden. Da idR wohl die Behörden des Staates zuständig sind in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ist auch das Recht dieses Staates anwendbar.