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Allgemeines
Bezeichnung für Regeln unterschiedlicher Rechtsgebiete, nach denen die Wirksamkeit eines Vorgangs von der ausreichenden Bestimmtheit seiner Vornahme oder seiner Voraussetzungen abhängt.
Prinzip des Grundbuchrechtes
Gilt für das gesamte Sachenrecht – Bücherliche Rechte können nicht durch einen einheitlichen Akt am gesamten Vermögen (Liegenschaftsbesitz) einer Person, sondern immer nur an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden (§§ 1 ff GBG).