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ÖAMTC: Neuerungen im österreichischen Straßenverkehr 2024 (Teil 2, Recht)

Neue 1-Tages-Vignette, Fahrzeug-Beschlagnahme bei Raserei ab März, verpflichtende Assistenzsysteme für erstzugelassene Fahrzeuge ab Juli

Wien (OTS) – 2024 kommen auf die Verkehrsteilnehmer:innen in Österreich einige Neuerungen zu. Der ÖAMTC gibt einen Überblick, was schon jetzt bekannt bzw. absehbar ist.

Zwtl.: Neu – 1-Tages-Vignette, Mitnahme digitale Vignette bei Kennzeichenänderung

* Einführung einer 1-Tages-Vignette: Diese neue Vignettenkategorie ist ausschließlich digital verfügbar und wird besonders für Urlaubende auf der Durchreise interessant sein. Kosten: Pkw 8,60 Euro, Motorräder 3,40 Euro

* “Mitnahme” der digitalen Vignette bei Kennzeichenänderung: Ebenfalls neu und ein Erfolg für den ÖAMTC: ein Mal pro Kalenderjahr ist die Umregistrierung der digitalen Vignette ohne Angabe von Gründen möglich, solange der Zulassungsbesitzer gleichbleibt. Dies ist insbesondere beim Fahrzeugwechsel hilfreich, wenn man ein neues Kennzeichen zugewiesen bekommt. Die Umregistrierung kostet 18 Euro.

Zwtl.: Seit 1. Dezember 2023 Streckenmaut für Menschen mit Behinderung gratis

Menschen mit Behinderungen bekommen die Jahresvignette und – seit 1. Dezember 2023 neu – auch die Streckenmaut, z. B. für Brenner- oder Tauernautobahn,

kostenlos. Wenn die Daten zur Erlangung einer Gratisvignette im System vorliegen, erfolgt die Ausstellung der Mehrfahrtenkarte automatisch mit der Jahresvignette.

Zwtl.: Ab März 2024 Beschlagnahme von Fahrzeugen nach Raserei möglich

Bei extremer Geschwindigkeitsübertretung (mehr als 80 km/h im Ortgebiet und mehr als 90 km/h außerorts) kann das Auto ab März 2024 beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden. Gehört das Auto nicht dem:der Raser:in, kann es zwar beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Das gilt auch für Leasing- oder Mietautos. In solchen Fällen wird in den jeweiligen Fahrzeug-Papieren ein lebenslanges Lenkverbot für den:die Fahrer:in eingetragen werden.

Zwtl.: Ab 6. Juli – Verpflichtende Assistenzsysteme in erstzugelassenen Fahrzeugen

Nach der EU-Typengenehmigungs-Verordnung müssen Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum ab 6. Juli 2024 verpflichtend mit folgenden hochentwickelten Fahrassistenzsysteme ausgestattet sein:

* Notbremsassistent: Das System muss Hindernisse und fahrende Fahrzeuge erkennen, in einer nächsten Stufe auch Radfahrende und Fußgänger:innen.

* Notfall-Spurhalteassistent: Droht das Verlassen der Spur, warnt das Fahrzeug zuerst. Beim Verlassen der Spur greift das System aktiv ein und lenkt das Kfz zurück.

* Intelligenter Geschwindigkeitsassistent: Die vorgeschriebene Geschwindigkeit wird über Kameras, Kartendaten oder Infrastruktursignale erfasst. Bei Überschreiten des Limits warnt das Fahrzeug oder es erfolgt eine automatische Übernahme von Tempolimits in den Tempomat oder Geschwindigkeitsbegrenzer. Ein Deaktivieren muss möglich sein, bei jedem Starten des Fahrzeugs ist er automatisch wieder aktiv.

* Rückfahrassistent: Mit Radar, Kamera oder Ultraschallsensoren werden Infos über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte ins Cockpit geliefert.

* Notbremslicht: Wird stark abgebremst, zeigt das Auto mit pulsierenden Bremslichtern oder schnell aufleuchtender Warnblinkanlage die (Not-)Bremsung an. Ausgelöst wird das System durch einen Verzögerungssensor oder das ABS.

* Müdigkeitswarner: Warnt Fahrer:innen bei nachlassender Aufmerksamkeit.

* Ereignisbezogene Datenaufzeichnung: Unfallbezogene Parameter vor, während und nach einem Aufprall werden – ausschließlich zum Zweck der Unfallforschung – gesammelt und anonymisiert abgelegt. Es darf keine Rückschlüsse auf Fahrzeug, Halter:in oder Lenker:in ermöglichen. Die Speicherung kann nicht deaktiviert werden.

* “Alkolocks”: Eine Schnittstelle zur Erleichterung der Nachrüstung mit alkoholempfindlichen Wegfahrsperren kann die Inbetriebnahme des Kfz durch eine unter Alkoholeinfluss stehende Person unterbinden.

Zwtl.: Neue Gewichtsdefinition im Mautrecht betrifft Wohnmobile ab 3,5 Tonnen

Statt dem “höchsten zulässigen Gesamtgewicht” entscheidet künftig die “technisch

zulässige Gesamtmasse”, ob für ein Fahrzeug die Vignette oder die – höhere, fahrleistungsabhängige – Lkw-Maut zu bezahlen ist. Die technisch zulässige Gesamtmasse ist das vom Hersteller angegebene, maximal zulässige Gewicht des Fahrzeugs. Wohnmobile und andere auf 3,5 Tonnen “abgelastete” Fahrzeuge (=Fahrzeuge, bei denen freiwillig das höchstzulässige Gesamtgewicht auf 3,5 Tonnen reduziert wurde), die nach dem 1. Dezember 2023 erstmals zugelassen werden, unterliegen künftig der Lkw-Maut. Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag davon ausgenommen. Für den Altbestand (= Zulassung vor 1. Dezember 2023) gibt es eine fünfjährige Übergangsfrist.

Zwtl.: Zertifizierung sichert Werkstätten Zugriff auf diebstahlrelevante Kfz-Bauteile

Damit freie Werkstätten auch weiterhin Zugang zu diebstahlrelevanten Kfz-Bauteilen (z. B. Schlüssel, Schlösser und Wegfahrsperre) haben, wurde EU-weit die Plattform SERMI (Security related Repair and Maintenance Information) geschaffen (https://www.vehiclesermi.eu/). 2023 sind die rechtlichen Grundlagen in Kraft getreten, 2024 erfolgt die Umsetzung – für den Zugang zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugdaten und somit für die Reparatur solcher Systeme benötigen Werkstätten dann eine Zertifizierung.

Eine Übersicht aller Neuerungen findet man unter www.oeamtc.at/neuerungen2024.

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