KI UPDATE – KI-Kennzeichnung steht vor der Tür

Die rasante Entwicklung generativer KI erschwert es zunehmend, KI-Interaktionen und KI-generierte Inhalte zuverlässig von menschlichen Inhalten zu unterscheiden. Dies kann dazu führen, dass Menschen mit Fehlinformationen konfrontiert oder sogar bewusst manipuliert oder getäuscht werden. Um dem entgegenzuwirken, sieht Art 50 KI-VO Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme vor. Knapp zwei Wochen vor Inkrafttreten am 2.8.2026 hat die EU-Kommission ihre Transparenzleitlinien veröffentlicht (abrufbar hier, „Leitlinie„). Sie soll KI-Akteuren und Behörden praktische Hilfestellung bei der Umsetzung der einschlägigen Pflichten zu geben. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte sowie ausgewählte Best Practice zusammen:

Transparenzpflichten im Detail

Die Leitlinie konkretisiert den Anwendungsbereich der Kennzeichnungspflichten, indem Ausnahmen und Praxisbeispiele aufgezählt werden. Zur konkreten technischen Umsetzung enthält sie dagegen nur wenige Angaben. Dafür bietet der freiwillige Verhaltenskodex der EU-Kommission (abrufbar hier; „Verhaltenskodex„) eine bessere Orientierung. Beide Dokumente sind eine wichtige Auslegungshilfe für die praktische Umsetzung. Die Einhaltung des Verhaltenskodex bringt sogar eine Konformitätsvermutung.

Die Kennzeichnung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion in klarer, leicht wahrnehmbarer und verständlicher Form erfolgen – auch für Menschen mit Beeinträchtigungen (Art 50 Abs 5 KI-VO). Daher sind auch die Barrierefreiheitsanforderungen (zB BaFG, ETSI EN 301 549 oder W3C Web Content Accessibility Guidelines) zu berücksichtigen. Dies umfasst etwa ausreichenden Kontrast, gute Lesbarkeit sowie technische Unterstützung durch Screenreader oder alternative Textbeschreibungen.

Nachweis- und Rechenschaftspflicht

Akteure können die Einhaltung der Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte (Art 50 Abs 2), Deepfakes und Texte (Art 50 Abs 4) nachweisen, indem sie einen als angemessen bewerteten Verhaltenskodex einhalten (Art 50 Abs 7 KI-VO). Dies trifft auf den von der EU-Kommission veröffentlichte Verhaltenskodex zu (siehe hier). Alternativ können Anbieter und Betreiber die Einhaltung ihrer Pflichten durch andere geeignete Maßnahmen nachweisen. Die Orientierung am Verhaltenskodex wird wohl die einfachere und rechtssichere Form sein, die Transparenzpflichten zu erfüllen.

Für die Kennzeichnung der Mensch-Maschine-Interaktion (Art 50 Abs 1) und Emotionserkennungssysteme und Systeme zur biometrischen Kategorisierung (Art 50 Abs 3) besteht keine vergleichbare Konformitätsvermutung. Betroffene Akteure müssen daher selbst geeignete Offenlegungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen festlegen. Die Leitlinie und der Verhaltenskodex können dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Über die Kennzeichnungspflichten hinaus stellt die EU-Kommission klar, dass Betreiber von KI Systemen auch geeignete Kompetenz, Sensibilisierungs  und Überprüfungsmaßnahmen implementieren müssen, um Art 50 KI VO ordnungsgemäß einzuhalten (Verhaltenskodex, 34). Dazu zählen beispielsweise Schulungen, Richtlinien und interne Prozesse zur Gewährleistung der korrekten Kennzeichnung und redaktionellen Kontrolle.

Ausblick

Die Transparenzpflichten des Art 50 KI-VO gelten grundsätzlich ab 2.8.2026. Nach dem KI-Omnibus gilt für die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-generierten Output dagegen eine verlängerte Übergangsfrist bis 2.12.2026, wenn das KI-System bereits vor dem 2.8. in Verkehr gebracht wurde. Für neue KI-Systeme sowie die übrigen Transparenzpflichten bleibt es hingegen beim ursprünglichen Anwendbarkeitstermin. Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Geldbußen von bis zu EUR 15 Mio oder 3% des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art 99 Abs 4 KI-VO).

Die Durchsetzung erfolgt durch die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Österreich fehlt derzeit weiterhin die nationale Begleitgesetzgebung zur KI-VO und Behördenbestellung. Nach aktuellem Stand werden daher zum 2.8.2026 noch keine nationalen Verwaltungsstrafen verhängt werden. Das bedeutet aber nicht, dass ein Verstoß gegen die KI-VO keine Konsequenzen nach sich ziehen kann. So sind etwa bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder im Schadensfall zivilrechtliche Ansprüche denkbar. Hinzu kommt ein möglicher Wettbewerbsverstoß bei einem Vorsprung durch Rechtsbruch nach § 1 UWG oder der Irreführung aufgrund der fehlenden Kennzeichnung nach § 2 UWG. Weiters kann je nach Konstellation auch der datenschutzrechtliche Transparenzgrundsatz verletzt werden. Daher besteht schon jetzt Handlungsbedarf für Unternehmen.

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