Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · G316 2332605-1 · 10. August 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · G316 2332605-1 · 10. August 2026

Text10. August 2026ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2332605.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · G316 2332605-1 · 10. August 2026

G316 2332605-1 · Bundesverwaltungsgericht · 10. August 2026

Bundesverwaltungsgericht10.08.2026

10.08.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

10.08.2026

Geschäftszahl

G316 2332605-1

Spruch

G316 2332605-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Beschluss:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C‑906/24 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.12.2025 wurde die deutsche Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Die BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welcher mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Am 08.05.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, statt, welche aufgrund der Abwesenheit der BF vertagt wurde. Am 08.06.2026 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, welche in Abwesenheit der BF durchgeführt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist deutsche Staatsangehörige. Sie hält sich seit März 2025 im Bundesgebiet und lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihren drei minderjährigen Kindern (geb. 2018 und 2019) im gemeinsamen Haushalt.

Die BF stellte am 17.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und verfügt, so wie ihre minderjährigen Kinder auch, seit 10.07.2025 über eine Anmeldebescheinigung.

Nachdem die BF einen Antrag auf Sozialhilfe bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einbrachte, wurde die belangte Behörde nach § 55 Abs. 3 NAG befasst.

Die BF bezieht Kindergeld aus Deutschland und seit 07.10.2025 Sozialhilfe im Bundesgebiet.

Die Kinder besuchen im Bundesgebiet den Kindergarten bzw. die Schule. Hinsichtlich der Kinder wurde bislang kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der BF steht aufgrund des im Zentralen Melderegister eingetragenen Personalausweises unstrittig fest.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet sowie zur Anmeldebescheinigung ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerdeschrift sowie den eingeholten ZMR-Auszügen und dem von der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelten Akt zum Verfahren des Antrags auf Ausstellung der Anmeldebescheinigungen (OZ 5). Dass die Kinder des Lebensgefährten ebenso im gemeinsamen Haushalt leben, konnte wie in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, nicht festgestellt, zumal keine Nachweise hierfür vorgelegt wurden und sich aus der aktuellen Wohnsitzabfrage an der Adresse der BF die Meldung der Kinder des Lebensgefährten nicht hervorgeht.

Der Bezug der Sozialhilfe ergibt sich aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 05.05.2026 (OZ 5) sowie einer aktuellen Abfrage der Sozialversicherungsdaten der BF.

Der Bezug des Kindergeldes aus Deutschland wurde mittels der mit der Beschwerde übermittelten Nachweise belegt.

Der Kindergarten bzw. Schulbesuch der Kinder ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen. Auf Nachfrage gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.07.2026 bekannt, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt gewesen sei, dass die minderjährigen Kinder mit der BF im Bundesgebiet leben würden und sei beabsichtigt, dass gegenständliche Verfahren hinsichtlich weiterer Schritte die Kinder betreffend abzuwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18 [Stand 01.04.2021, rdb.at])

Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde gegen die BF eine Ausweisung nach § 66 FPG erlassen. Da die minderjährigen Kinder der BF, welche mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, über eine Anmeldebescheinigung verfügen und im Bundesgebiet die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, kann das beim EuGH zur Rechtssache C‑906/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen von Relevanz sein.

Am 31.12.2024 hat das Oberste Verwaltungsgericht Finnland dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dahin auszulegen, dass die Kinder eines Unionsbürgers, die an einer Grundschule im Aufnahmemitgliedstaat eingeschrieben sind und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ihr Aufenthaltsrecht nicht vor Abschluss der Ausbildung der Kinder verlieren, wenn gegen den betreffenden Unionsbürger eine Ausweisungsverfügung aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangen ist, die Abschiebungsverfügung jedoch weder rechtskräftig noch die Abschiebung vollzogen ist und der betreffende Unionsbürger sich weiterhin im Aufnahmemitgliedstaat aufhält?

Wenn die erste Frage verneint wird:

2. Ist Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahin auszulegen, dass die an einer Grundschule im Aufnahmemitgliedstaat eingeschriebenen Kinder eines Unionsbürgers, der den Status eines Arbeitnehmers hatte, und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ihr Aufenthaltsrecht nicht vor Abschluss der Ausbildung der Kinder verlieren, wenn gegen den Elternteil, der Unionsbürger ist und den Status eines Arbeitnehmers hatte, aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Ausweisungsverfügung der Einwanderungsbehörde aus dem Aufnahmemitgliedstaat ergangen ist?

Wenn die erste oder die zweite Frage bejaht wird:

3. Ist Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, in dem die Umstände festgelegt sind, die der Aufnahmemitgliedstaat vor der Verfügung einer Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berücksichtigen hat, dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Unionsbürgers, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, erneut zu prüfen sind, wenn für seine Kinder und Ehegattin nach der Ausweisungsverfügung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wird und diese Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat bleiben wollen? Wenn dies der Fall ist, welche Umstände müssen insbesondere in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden bei Berücksichtigung der in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG genannten familiären und wirtschaftlichen Lage in Verbindung mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über die Achtung des Privat- und Familienlebens und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta über die Rechte des Kindes geprüft werden?“

Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-906/24 nach wie vor anhängig. Am 30.04.2026 ergingen in dieser Sache die Schlussanträge der Generalanwältin.

Wenngleich im gegenständlichen Verfahren eine von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht im Raum steht, behandelt diese Rechtssache allgemein auch die Frage, wie sich eine Ausweisung eines Unionsbürgers auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen, insbesondere, wenn es sich um Kinder handelt, die im Aufnahmemitgliedstaat die Schule besuchen, auswirkt. In weiterer Folge stellt sich dann die Frage, wie sich, falls diese Kinder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben, ihre Entscheidung, im Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben, um ihre Schulausbildung abzuschließen, auf die Entscheidung zur Ausweisung ihres Elternteils auswirkt.

Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Obersten Verwaltungsgericht Finnland vorgelegten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen die BF eine Ausweisung erlassen wurde, während ihre minderjährigen Kinder über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet verfügen, im Bundesgebiet die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und bislang nicht von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind.

Der Beantwortung der Frage des oben dargestellten Vorabentscheidungsersuchen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt sohin aus den angeführten Erwägungen auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2332605.1.00

Kontext

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