Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 12 Hinweispflichten
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.