§ 13 VOEG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Forderungsübergang
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 23.12.2023
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach § 5 oder § 8a erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 16a Abs. 4.

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