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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 09.10.2002
§ 3
Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren Vermögen.
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