§ 2 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 2 Gründer
(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
(2) AN der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

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