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§ 24 vgg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 24 Pflichten des Unternehmers bei Vertragsauflösung
(1) Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so hat ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.
(2) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist und die Leistung für eine gewisse Zeit mangelfrei war, hat der Unternehmer den Preis nur anteilig zurückzuerstatten. Allfällige Vorauszahlungen für die Zeit nach Vertragsauflösung sind jedoch zur Gänze zurückzuerstatten.
(3) Der Unternehmer kann jede weitere Nutzung der digitalen Leistung durch den Verbraucher unterbinden, indem er etwa – unbeschadet des Abs. 6 – den Zugang des Verbrauchers zur digitalen Leistung oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.
(4) In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
(5) Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, nur dann verwenden, wenn diese Inhalte
1. nur im Zusammenhang mit der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung einen Nutzen haben,
2. ausschließlich mit der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung durch den Verbraucher zusammenhängen,
3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
(6) Der Unternehmer hat – außer in den Fällen des Abs. 5 Z 1 bis 3 – alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, dem Verbraucher auf dessen Verlangen so zur Verfügung zu stellen, dass der Verbraucher diese Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in angemessener Frist und in einem Allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiedererlangen kann.
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