§ 23 VGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 23 Auflösung des Vertrags
Der Verbraucher kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch Erklärung ausüben, die AN keine bestimmte Form gebunden ist.

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