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§ 46 vermg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.03.2004
§ 46
Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.
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