Kategorie:
ABSCHNITT VII Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des BundesStand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 45
(1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.
(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.
