§ 12 stvust-g
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 12 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der §§ 4 und 6 der Bundesminister für Inneres,
- 2. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
- 3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundeskanzler,
- 4. hinsichtlich der §§ 1, 2, 8 und 10 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verkehr, Innovation in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich und
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie