§ 11 SFBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 11 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 9 Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

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