Suche

§ 1 qjf-g

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

1. Abschnitt Grundlagen
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 23.12.2023
§ 1 Förderziele
Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind.
Filter