§ 2 QJF-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2023
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
1. „EPaper“ die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird;
2. „hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“ eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten“ angestellten Redakteurinnen bzw. Redakteure, Redakteursaspirantinnen bzw. Redakteursaspiranten und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist;
3. „Magazin“ ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist (§ 4 Abs. 6);
4. „Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist sowie folgende Kriterien erfüllt:
a) Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65 vH des Gesamtinhalts aus;
b) zumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist;
c) das Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150 000 Unique User pro Monat, bestätigt durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung;
5. „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte