Suche

§ 16 pkvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Abschnitt 5 Informations- und Auskunftspflichten
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 16
(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.
(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.
Filter