§ 17 PKVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 17
Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten AN der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem PKG.

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