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§ 3 one g

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 15.04.2021
§ 3 Finanzierung
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
2. Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
3. sonstigen Einnahmen;
4. Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.
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